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"Multikulti ist Völkermord" nicht strafbar!





Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.09.2011 (4 StR 129/11) den Kameraden Thomas "Steiner" Wulff vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen und damit verschiedene elementare Äußerungen, die sich gegen die Überfremdungspolitik des Systems richten, als erlaubt eingestuft. Dazu gehört erfreulicherweise auch die Parole "Multikulti ist Völkermord".

Vorausgegangen ist dem Urteil des BGH ein Rechtsstreit bis zum Landgericht Bochum, welches bereits rechtsfehlerfrei einen Freispruch subsumierte. Die wahrscheinlich mehr politisch als rechtlich motivierte Staatsanwaltschaft Bochum ging jedoch in Revision und wurde nunmehr höchstrichterlich zurückgepfiffen.

Ausgangspunkt war eine Demonstration des NPD-Landesverbandes NRW am 25. Oktober 2008 in Bochum unter dem Motto "Deutsche wehrt euch - Gegen Überfremdung, Islamisierung und Ausländerkriminalität!", wo der Kamerad Wulff während des Marsches verschiedene Durchsagen machte ("Ist der Ali kriminell, in die Heimat aber schnell") und während einer Kundgebung eine ausführliche Rede hielt.

Während Wulffs Rede war nach gerichtlicher Darstellung vom Veranstalter am Rednerpult ein Plakat angebracht worden, welches drei Personen zeigte, die Kapuzen über den Kopf gezogen hatten und Sonnenbrillen trugen. Eine der abgebildeten Personen hielt einen Schlagstock in der Hand. Das Bild war überschrieben mit "Deutsche wehrt euch!" Unter dem Bild stand "Gegen Überfremdung, Islamisierung und Ausländerkriminalität!".

Zu Beginn seiner Rede habe Wulff darauf hingewiesen, daß sie als "nationale Opposition" wieder Flagge gezeigt und die Medien gezwungen hätten, zu erkennen zu geben, ob sie auf der Seite des Volkes stünden oder auf der Seite der "multikulturellen, multikriminellen Massenpsychose", der sie "unser Volk" aussetzten. Der gegen die Deutschen schlagende "Multikulti-Wahnsinn" sei auch heute wieder darin erkennbar geworden, daß sie ein Transparent mit der Aufschrift "Multikulti ist Völkermord" nicht hätten zeigen dürfen. Zu Recht wies Kamerad Wulff darauf hin, daß dies der türkische Ministerpräsident bei seinem Besuch in der BRD gesagt habe. Nach dessen Meinung ist "Multikulti" Völkermord zum Nachteil des türkischen Volkes. Wir sagen: Nicht nur zu dessen Nachteil…

Auch die SED-Mauermörderpartei (heute: "Die Linke") bekam in der Rede ihr Fett weg. Kamerad Wulff führte dazu aus, daß sie gerade erleben, wie die "Linkspartei" versuche, mit sozialen Themen als Bauernfänger die Menschen wieder einmal "für dumm zu verkaufen". Treffend bezeichnete er die "Linkspartei" als eine Partei, die "für Multikulti, für Masseneinwanderung und somit auch für die Zerstörung des Sozialsystems unseres Volkes" steht.

Zur Kriminalitätsentwicklung im Zeichen der Überfremdungspolitik äußerte Kamerad Wulff u.a. wörtlich: "Mafiastrukturen aus dem Ausland haben sich in unsere Gesellschaft hineingefressen. Es fängt ganz klein an in den Ortsämtern, bei den Sozialämtern, wo die Leute unter Druck gesetzt werden, wenn sie vielleicht einer Großfamilie nicht mehr das Geld zugestehen, welches diese Großfamilie beansprucht. Ganz klein fangen die Mafiastrukturen an, aber sie fressen sich seit Jahrzehnten in die Gesellschaft hinein, bis hoch in höchste politische Ämter. Wir müssen davon ausgehen, daß dieses System langsam aber sicher am Ende ist und krepiert."

Alle diese Äußerungen im Gesamtkontext mit Berücksichtigung der festgestellten "Begleitumstände" ergeben keine strafbare Volksverhetzung, auch wenn sich der eine oder andere Gesinnungs-Staatsanwalt dies wünscht.

Zu Recht hatte schon das Landgericht Bochum erkannt, daß sich die Äußerungen - ungeachtet einer ausländerfeindlichen Grundeinstellung - als Ausdruck einer ablehnenden Haltung gegen eine bestimmte tatsächliche oder mutmaßlich praktizierte Einwanderungspolitik verstehen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft Bochum, daß diese Äußerungen nur als strafbarer, unmittelbar gegen die in Deutschland lebenden Ausländer gerichteter Angriff gedeutet werden könnten, geht völlig fehl.

Der BGH fügte dem noch hinzu, daß selbst wenn diese Äußerungen und deren Begleitumstände geeignet wären, eine auf Ablehnung, ggfls. auch Verachtung beruhende Haltung gegen in Deutschland lebende Ausländer herbeizuführen, auch dies noch nicht strafbar wäre. Die Äußerungen wären weder für sich noch in ihrer Gesamtheit objektiv geeignet, eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen Ausländer in Deutschland zu erzeugen oder zu verstärken. Ohne dieses im § 130 StGB formulierte "Aufstacheln zum Haß", welches einer besonders intensiven Form der Einwirkung bedarf, ist keine Strafbarkeit gegeben.

Elementare Aussagen wie z.B., daß Ausländer sich "aktiv breit" gemacht haben, die "deutsche Bevölkerung zurückdrängen" und das soziale System "unterwandern" wodurch eine "massive Verelendung in Teilen der deutschen Bevölkerung drohe", sind nach Auffassung des BGH nicht strafbar, sondern können als legitime, wenn auch überspitzte Beispiele für die Folgen einer nach Ansicht des Äußernden verfehlten Politik gedeutet werden.

Bezüglich der Parole "Ist der Ali kriminell, in die Heimat aber schnell!" wies der BGH darauf hin, daß diese Forderung sogar durch § 53 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt ist, welches die Abschiebung rechtkräftig verurteilter Ausländer ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen sogar zwingend vorschreibt.

Auch das Plakat mit den Vermummten und dem Schlagstock in Verbindung mit der Äußerung "Deutsche, wehrt euch - Gegen Überfremdung, Islamisierung und Ausländerkriminalität" läßt - ungeachtet der aggressiven Form - infolge der knappen Ausdrucksweise verschiedene Deutungen zu. Der Imperativ "wehren" ist nach Auffassung des BGH insoweit neutral, als er sich "nicht unbedingt auf eine natürliche Person oder konkrete Personengruppen beziehen muß, sich vielmehr auch auf ein politisches System, auf bestehende politische Verhältnisse beziehen kann".

Kritik und Ablehnung gegenüber der Überfremdungspolitik, auch in scharfer, aggressiver und überspitzer Form, sind also keineswegs automatisch strafbar, sondern je nach Kontext von den geltenden Gesetzen gedeckt. Der Willkür politisch motivierter Strafverfolger sind damit zumindest bislang noch gewisse Grenzen gesetzt, die auch genutzt werden sollten.

Das Überfremdungsproblem brennt uns unter den Nägeln! Eine scharfe öffentliche Ablehnung der Überfremdungspolitik ist dringend geboten, wenn beizeiten noch politische Veränderungen herbeigeführt werden sollen.

Urteile wie dieses können eine gewisse rechtliche Orientierung bieten, aber es empfiehlt sich auf jeden Fall, insbesondere Drucksachen zum Thema Überfremdung von erfahrenen Rechtsanwälten im Vorfeld prüfen und begutachten zu lassen. Sollte es dennoch zu Strafverfahren kommen, kann sich der Rechtsstreit bis zur höchsten Instanz durchaus lohnen, wie dieses aktuelle Beispiel wieder zeigt.

 

Lest das vollständige Urteil in der Entscheidungsdatenbank

des BGH unter www.bundesgerichtshof.de



 


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