"Multikulti ist Völkermord" nicht strafbar!
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.09.2011 (4
StR 129/11) den Kameraden Thomas "Steiner" Wulff vom Vorwurf der
Volksverhetzung freigesprochen und damit verschiedene elementare Äußerungen,
die sich gegen die Überfremdungspolitik des Systems richten, als erlaubt
eingestuft. Dazu gehört erfreulicherweise auch die Parole "Multikulti ist
Völkermord".
Vorausgegangen ist dem Urteil des BGH ein Rechtsstreit bis
zum Landgericht Bochum, welches bereits rechtsfehlerfrei einen Freispruch
subsumierte. Die wahrscheinlich mehr politisch als rechtlich motivierte
Staatsanwaltschaft Bochum ging jedoch in Revision und wurde nunmehr
höchstrichterlich zurückgepfiffen.
Ausgangspunkt war eine Demonstration des NPD-Landesverbandes
NRW am 25. Oktober 2008 in Bochum unter dem Motto "Deutsche wehrt euch -
Gegen Überfremdung, Islamisierung und Ausländerkriminalität!", wo der
Kamerad Wulff während des Marsches verschiedene Durchsagen machte ("Ist
der Ali kriminell, in die Heimat aber schnell") und während einer
Kundgebung eine ausführliche Rede hielt.
Während Wulffs Rede war nach gerichtlicher Darstellung vom
Veranstalter am Rednerpult ein Plakat angebracht worden, welches drei Personen
zeigte, die Kapuzen über den Kopf gezogen hatten und Sonnenbrillen trugen. Eine
der abgebildeten Personen hielt einen Schlagstock in der Hand. Das Bild war
überschrieben mit "Deutsche wehrt euch!" Unter dem Bild stand
"Gegen Überfremdung, Islamisierung und Ausländerkriminalität!".
Zu Beginn seiner Rede habe Wulff darauf hingewiesen, daß sie
als "nationale Opposition" wieder Flagge gezeigt und die Medien
gezwungen hätten, zu erkennen zu geben, ob sie auf der Seite des Volkes stünden
oder auf der Seite der "multikulturellen, multikriminellen
Massenpsychose", der sie "unser Volk" aussetzten. Der gegen die
Deutschen schlagende "Multikulti-Wahnsinn" sei auch heute wieder
darin erkennbar geworden, daß sie ein Transparent mit der Aufschrift
"Multikulti ist Völkermord" nicht hätten zeigen dürfen. Zu Recht wies
Kamerad Wulff darauf hin, daß dies der türkische Ministerpräsident bei seinem
Besuch in der BRD gesagt habe. Nach dessen Meinung ist "Multikulti"
Völkermord zum Nachteil des türkischen Volkes. Wir sagen: Nicht nur zu dessen
Nachteil…
Auch die SED-Mauermörderpartei (heute: "Die
Linke") bekam in der Rede ihr Fett weg. Kamerad Wulff führte dazu aus, daß
sie gerade erleben, wie die "Linkspartei" versuche, mit sozialen
Themen als Bauernfänger die Menschen wieder einmal "für dumm zu
verkaufen". Treffend bezeichnete er die "Linkspartei" als eine
Partei, die "für Multikulti, für Masseneinwanderung und somit auch für die
Zerstörung des Sozialsystems unseres Volkes" steht.
Zur Kriminalitätsentwicklung im Zeichen der
Überfremdungspolitik äußerte Kamerad Wulff u.a. wörtlich: "Mafiastrukturen
aus dem Ausland haben sich in unsere Gesellschaft hineingefressen. Es fängt
ganz klein an in den Ortsämtern, bei den Sozialämtern, wo die Leute unter Druck
gesetzt werden, wenn sie vielleicht einer Großfamilie nicht mehr das Geld
zugestehen, welches diese Großfamilie beansprucht. Ganz klein fangen die
Mafiastrukturen an, aber sie fressen sich seit Jahrzehnten in die Gesellschaft
hinein, bis hoch in höchste politische Ämter. Wir müssen davon ausgehen, daß
dieses System langsam aber sicher am Ende ist und krepiert."
Alle diese Äußerungen im Gesamtkontext mit Berücksichtigung
der festgestellten "Begleitumstände" ergeben keine strafbare
Volksverhetzung, auch wenn sich der eine oder andere Gesinnungs-Staatsanwalt
dies wünscht.
Zu Recht hatte schon das Landgericht Bochum erkannt, daß
sich die Äußerungen - ungeachtet einer ausländerfeindlichen Grundeinstellung -
als Ausdruck einer ablehnenden Haltung gegen eine bestimmte tatsächliche oder
mutmaßlich praktizierte Einwanderungspolitik verstehen. Die Auffassung der
Staatsanwaltschaft Bochum, daß diese Äußerungen nur als strafbarer, unmittelbar
gegen die in Deutschland lebenden Ausländer gerichteter Angriff gedeutet werden
könnten, geht völlig fehl.
Der BGH fügte dem noch hinzu, daß selbst wenn diese
Äußerungen und deren Begleitumstände geeignet wären, eine auf Ablehnung, ggfls.
auch Verachtung beruhende Haltung gegen in Deutschland lebende Ausländer
herbeizuführen, auch dies noch nicht strafbar wäre. Die Äußerungen wären weder
für sich noch in ihrer Gesamtheit objektiv geeignet, eine emotional gesteigerte
feindselige Haltung gegen Ausländer in Deutschland zu erzeugen oder zu
verstärken. Ohne dieses im § 130 StGB formulierte "Aufstacheln zum
Haß", welches einer besonders intensiven Form der Einwirkung bedarf, ist
keine Strafbarkeit gegeben.
Elementare Aussagen wie z.B., daß Ausländer sich "aktiv
breit" gemacht haben, die "deutsche Bevölkerung zurückdrängen"
und das soziale System "unterwandern" wodurch eine "massive
Verelendung in Teilen der deutschen Bevölkerung drohe", sind nach
Auffassung des BGH nicht strafbar, sondern können als legitime, wenn auch
überspitzte Beispiele für die Folgen einer nach Ansicht des Äußernden verfehlten
Politik gedeutet werden.
Bezüglich der Parole "Ist der Ali kriminell, in die
Heimat aber schnell!" wies der BGH darauf hin, daß diese Forderung sogar
durch § 53 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt ist, welches die Abschiebung
rechtkräftig verurteilter Ausländer ermöglicht, unter bestimmten
Voraussetzungen sogar zwingend vorschreibt.
Auch das Plakat mit den Vermummten und dem Schlagstock in
Verbindung mit der Äußerung "Deutsche, wehrt euch - Gegen Überfremdung,
Islamisierung und Ausländerkriminalität" läßt - ungeachtet der aggressiven
Form - infolge der knappen Ausdrucksweise verschiedene Deutungen zu. Der
Imperativ "wehren" ist nach Auffassung des BGH insoweit neutral, als
er sich "nicht unbedingt auf eine natürliche Person oder konkrete
Personengruppen beziehen muß, sich vielmehr auch auf ein politisches System,
auf bestehende politische Verhältnisse beziehen kann".
Kritik und Ablehnung gegenüber der Überfremdungspolitik,
auch in scharfer, aggressiver und überspitzer Form, sind also keineswegs
automatisch strafbar, sondern je nach Kontext von den geltenden Gesetzen
gedeckt. Der Willkür politisch motivierter Strafverfolger sind damit zumindest
bislang noch gewisse Grenzen gesetzt, die auch genutzt werden sollten.
Das Überfremdungsproblem brennt uns unter den Nägeln! Eine
scharfe öffentliche Ablehnung der Überfremdungspolitik ist dringend geboten,
wenn beizeiten noch politische Veränderungen herbeigeführt werden sollen.
Urteile wie dieses können eine gewisse rechtliche
Orientierung bieten, aber es empfiehlt sich auf jeden Fall, insbesondere
Drucksachen zum Thema Überfremdung von erfahrenen Rechtsanwälten im Vorfeld
prüfen und begutachten zu lassen. Sollte es dennoch zu Strafverfahren kommen,
kann sich der Rechtsstreit bis zur höchsten Instanz durchaus lohnen, wie dieses
aktuelle Beispiel wieder zeigt.
Lest das vollständige Urteil in der Entscheidungsdatenbank
des BGH unter www.bundesgerichtshof.de