Sicherungsverwahrung

Zukünftig dürfen, dank eines Urteils des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg, gefährliche Straftäter nicht
mehr rückwirkend nach Ablauf ihrer Freiheitsstrafe dauerhaft in Sicherungsverwahrung
genommen werden. Diese Praxis der rückwirkenden Sicherungsverwahrung wurde im
Februar 2004 vom Bundesverfassungsgericht gebilligt, da nach Auffassung
der Karlsruher Richter die
Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine "Maßregel zur Besserung
und Sicherung" sei. Daher sei das Rückwirkungsverbot für Strafen hier
nicht anwendbar. Dem widersprach der Gerichtshof für Menschenrechte jetzt und
setzte damit ein deutliches Zeichen gegen eine rückwirkende
Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung kommt damit nur noch zur Anwendung,
wenn diese nicht rückwirkend, sondern parallel zum Haftmaß verhängt wurde.
Durch das Straßburger Urteil ist auch eine grundsätzliche Debatte über die
Sicherungsverwahrung losgetreten worden. Der unbedarfte Bürger begrüßt diese
Maßnahme, da sie vordergründig vor unberechenbaren Triebtäter schützt. Diese
oberflächliche Betrachtung hält einer tiefgehenden Prüfung jedoch nicht lange
stand. Vielmehr haben sich Regierung und Behörden mit der Sicherungsverwahrung
ein Instrument installiert, mit dem die rechtstaatlichen Grundsätze außer Kraft
gesetzt werden können. Darüber hinaus gilt als sicher, daß dieses Gesetz auch,
oder gerade gegen oppositionelle Strukturen und Regimegegner zur Anwendung
kommen wird.
Der historische Aspekt:
Die historische Grundlage der Sicherungsverwahrung geht auf
ein Nachtragsgesetz aus dem Jähre 1933 zurück. Bezüglich der Hintergründe
dieser Novelle widersprechen sich bedauerlicherweise die Zeitzeugnisse, belegt
ist jedoch, daß in den Jahren zwischen dem Ende des ersten großen Völkerringens
und dem Wahlsieg der Nationalsozialisten nicht nur die rechtstaatliche
Stabilität der Nation durch vielschichtige Ereignisse in bedrohliche Schieflage
geriet. Bedrohlich genug um der Exekutive präventive Rechtsmittel verfügbar
machen zu müssen, welche allerdings im Strafrecht nicht zur Anwendung kamen und
folgerichtig als Polizeirecht definiert wurden. Abgesehen von grundsätzlichen
Bedenken solcher Notstandsverordnungen langfristig in die Rechtsprechung zu
integrieren ist die Bundesregierung nebst ihrer Organe offensichtlich bemüht,
polizeistaatähnliche Mechanismen auf der historischen Grundlage des 3. Reiches
zu konstituieren.
Die Hintergründe:
Als Triebfeder dieser freiheitlich-rechtstaatfeindlichen
Wiederbetätigung sowie der damit einhergehenden zielgerichteten Verschärfung
wird unter praxisbezogenen Kritikern eine duale Strategie vermutet: die
Grundlage zur Errichtung respektive zum Import eines vollständigen
Wirtschaftszweiges, sowie die juristische Handhabe einer daumenschraubenartigen
Bürgerdisziplinierung. Ähnlich der Strafvollzugspraxis in den Vereinigten
Staaten von Amerika, wo ein riesiger Verwaltungs- und Sicherheitsapparat die
Verwahrung von abertausenden zu lebenslanger Haft Verurteilten gewährleistet,
bereiten sich auch die zuständigen bundesrepublikanischen Behörden auf ein
solches Aufkommen vor. Langfristige Vollbeschäftigungen nicht nur um
Verwaltungs- und Sicherheitssektor, sondern auch beim mittelfristigen Bau von
dutzenden Hochsicherheitsanstalten, der Entwicklung und Erprobung neuer
Sicherheitskonzepte sowie der, durch die in vielen Fällen zu erwartende lebenslängliche
Verwahrung massiv eintretende Gafangenenüberalterung notwendigen
Pflegedienstleistungen dürften als Bilanzkorrekturen in wirtschaftspolitischen
Debatten polemisch einbezogen werden. Bei der zu erwartenden der vorsätzlich
verfehlten Arbeitsmarktpolitik durch die bisherigen Regierungen dieser Republik
ist dies ein durchaus bedeutsamer Aspekt.
Wesentlich bedeutsamer ist
jedoch der Aspekt der
beabsichtigten Bürgerdisziplinierung, dessen Exempel an den
aktivsten und
schärfsten Gegnerschaften der politischen und gesellschaftlichen
Verhältnisse
in diesem Staat statuiert werden dürfte. Ähnlich dem
DNA-Identitätsfeststellungsverfahren, welches auf dem Rücken
sexuell mißbrauchter
und ermordeter Kleinkinder in Rekordgeschwindigkeit die
parlamentarischen
Hürden in Bundesrat und Bundestag zu meistern vermochte, wäre
alles andere als
ein inflationärer Gebrauch eine juristische Sensation. Zur
Erinnerung: Nach
einer Reihe widerlicher pädophil motivierter Kindsmorde wurde
durch die
politischen Entscheidungsträger in nie dagewesener
Einmütigkeit die gesetzliche
Grundlage konstruiert, genetisches Material entnehmen und in
Datenbanken
sichern zu dürfen, anstatt härtere Strafen zu verhängen,
Sexualstraftäter nach
Verbüßung ihrer Haftstrafe öffentlich zu machen
und/oder die Ursache solcher
Perversionen im gesellschaftlichen Ungleichgewicht der kapitalistischen
Egoismusmentalität zu suchen. Das DAN-Speichelproben mittlerweile
bei den geringfügigsten
Anlässen entnommen werden und daher die Anzahl des von
Sexualstraftätern
gesicherten Materials nur noch einen Bruchteil in der Statistik
einnimmt ist
bekannt. Ebenso, daß Sexualstraftaten dadurch nicht wesentlich
eingeschränkt
werden konnten. Die eigentliche Motivation erschloß sich
allerdings fernab der
öffentlichen Diskussion, nachdem Systemgegner jedweder
Fundamentalopposition
massenhaft und ohne aktuellen Anlaß mittels richterlichen
Beschlusses zur
Abgabe ihrer DNA gezwungen wurden: die Erstellung einer bundesweiten
Gendatenbank politisch Andersdenkender. Von einer deckungsgleichen
Handhabe muß
daher auch bei der Anwendung der Sicherheitsverwahrung ausgegangen
werden,
indem beispielsweise bei sich wiederholenden Meinungs- und
Propagandadelikten
ideologisch überzeugte Beschuldigte als unbelehrbar begutachtet
und
gegebenenfalls unbefristet eingesperrt werden. Wer hierin eine
überzogene
Version künftiger Sicherheitspolitik zu erkennen vermeint sei
abermals
erinnert: bereits 1977 wurde im rahmen der Schleyer-Entführung in
den
Sicherheitsgremien des Bundestages ernsthaft in Erwägung gezogen,
für jede
weitere tote Geisel einen RAF-Gefangenen zu
liquidieren…
Der moralische Aspekt:
Unabhängig von den zu erwartenden Spätfolgen markiert der freiheitlich-demokratische
Rechtstaat seine ethische Sollbruchstelle. Nicht nur das bereits vor Jahren in
Spanien ein vergleichbares Gesetz verfassungsgerichtlich gestoppt wurde, da
eine solche Regelung dem Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Insbesondere
die Aushebelung des rechtstaatlichen Kernsatzes „Keine Strafe ohne Schuld“
untermauert die moralischen Ambitionen eines totalitärer werdenden Systems
nebst einer Judikatur, zumal auch der Grundsatz „im Zweifel für den
Angeklagten“ mittlerweile in den meisten Gerichtssälen der Republik schon
längst allerhöchstens Angehörigen ethnischer und /oder religiös dominanter
Minoritäten sowie Sexualstraftätern vorbehalten bleibt. Aus diesem Kontext
ergibt sich zwangsläufig die Erkenntnis, daß Menschenwürde und Freiheitsgrundrechte
einem reaktionären Sicherheitsdenken weichen müssen. Welches der nächste
Schritt in diese Richtung sein wird ist, nachdem die moralische
Legitimität der „Folterandrohung“ des
stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Daschner nicht annähernd ernsthaft in Abrede
gestellt wurde, nur unschwer zu prognostizieren. Das wohl auch hier zuerst
Kindesentführer gefoltert werden „dürfen“ um diese Errungenschaft dann auf jene
ausweiten und intensivieren zu können, an denen der ausbeutend-kapitalistische
Staat ein primäres Interesse bekundet
entspricht, in Anbetracht der gängigen Praxis, der Wahrscheinlichkeit einer
mathematischen Gleichung. Rechtfertigen wird man solche Maßnahmen traditionell
mit der Abwehr angeblicher Terrorgefahr. Wie dargelegt führt dieser Weg
vermutlich über die Sicherungsverwahrung, derer Vergabekriterium im Einzelfall
maßgeblich von der diagnostizierten
Gefährlichkeitsprognose abhängig ist, erstellt wird diese durch-
Die Gutachter:
Diejenige die berufen sind zu entscheiden, ob von einem zu
begutachtenden auch weiterhin eine Gefahr ausgehen könnte und somit
gegebenenfalls einen präventiven Freiheitsentzug ermöglichen, ohne das eine
Straftat geplant, vorbereitet oder geschweige denn durchgeführt wurde sind die
durch die Justizbehörden bestellten psychiatrischen Gutachter. Zwar wurde die
Regelung dahingehend reformiert, als daß für das Begutachten nunmehr zwei
anstatt einem Gutachter erforderlich sind, allerdings ergibt diese Neuerung
letztendlich keinen gravierenden Unterschied. Schließlich ist es ebenso
unerheblich, ob jemand von einem Einzelrichter oder von einer drei Richter
umfassenden großen Strafkammer abgeurteilt wird. Darüber hinaus zeichnet sich,
gemäß des weitverbreiteten Antigrundsatzes „im Zweifel gegen den Angeklagten“,
sehr deutlich eine Tendenz zu sogenannten Vorsichtigkeitsprognosen ab, welche
die Rückfallrisikowahrscheinlichkeit minimiert und die zuständigen Psychiater
parallel aus ihrer Verantwortlichkeit entläßt. Ferner dürfte es insbesondere
für den Großteil politischer Sicherungsverwahrungskandidaten nicht unbedingt
von Vorteil sein, daß nahezu alle pädagogischen Berufsgruppen von
antipatriarchalen Alt-68ern und ihrer geistigen Nachfolgegeneration dominiert
werden…
Praxis/Fazit:
Gefährliche Straftäter sollen nun nach dem Willen der
Volksvertreter also, wenn notwendig, ein Leben lang verwahrt bleiben dürfen.
Ein wegen Diebstahls vorbestrafter Mann aus Lübeck, der seinem Gewerbe auch
weiterhin nachging, wurde durch das dortige Landgericht zu einer mehrjährigen
Haftstrafe nebst anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt und wundert
sich nun über die Schwere seiner Taten respektive die Gefährlichkeit seiner
Selbst. Sein Revisionsbegehren wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Wirklich
gefährlichen Wiederholungsstraftätern hingegen bleibt ein Gefängnisaufenthalt
oftmals erspart, da diese häufig das Privileg des Maßregelvollzugs zugesprochen
bekommen. Dieser gibt vor, daß Straftäter, bei denen psychische Erkrankungen
diagnostiziert werden, nach § 63 des Strafgesetzbuches in
forensisch-psychiatrischen Abteilungen von Fachkliniken unterzubringen sind.
Ziel der Einweisung soll sein, Straftaten zu verhindern und den Patienten zu
therapieren. Den Großteil dieser „Patienten“ machen statistisch gesehen
Sexualstraftäter aus, welche, nachdem sie quotenmäßig therapiert alsbald die
Möglichkeit erhalten, die ebenfalls statistisch erwiesenen hohen Rückfallquoten
zu bestätigen. Während die ermittelten Peiniger abermals in den
krankenhausähnlichen Einrichtungen fürsorglich betreut werden, nutzen Staat und
Politik die periodisch wiederkehrende Gunst der Stunde zum Erlaß neuer Gesetze
und Einschränkungen. So erfolgt die spiralenförmige Annäherung an den totalen
Polizei- und Überwachungsstaat, aufhalten läßt sich diese Entwicklung nicht
oder nur unwesentlich, es sei denn eine klassenübergreifende
Solidargemeinschaft durchbricht den kapitalistischen Schranken und
Schutzvorrichtungen und revolutioniert das System. Aber bitte, wer seine
Sportschau nicht verpassen will kann später mitmachen…