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Sicherungsverwahrung




Zukünftig dürfen, dank eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg, gefährliche Straftäter nicht mehr rückwirkend nach Ablauf ihrer Freiheitsstrafe dauerhaft in Sicherungsverwahrung genommen werden. Diese Praxis der rückwirkenden Sicherungsverwahrung wurde im Februar 2004 vom Bundesverfassungsgericht gebilligt, da nach Auffassung der  Karlsruher Richter die Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine "Maßregel zur Besserung und Sicherung" sei. Daher sei das Rückwirkungsverbot für Strafen hier nicht anwendbar. Dem widersprach der Gerichtshof für Menschenrechte jetzt und setzte damit ein deutliches Zeichen gegen eine rückwirkende Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung kommt damit nur noch zur Anwendung, wenn diese nicht rückwirkend, sondern parallel zum Haftmaß verhängt wurde. Durch das Straßburger Urteil ist auch eine grundsätzliche Debatte über die Sicherungsverwahrung losgetreten worden. Der unbedarfte Bürger begrüßt diese Maßnahme, da sie vordergründig vor unberechenbaren Triebtäter schützt. Diese oberflächliche Betrachtung hält einer tiefgehenden Prüfung jedoch nicht lange stand. Vielmehr haben sich Regierung und Behörden mit der Sicherungsverwahrung ein Instrument installiert, mit dem die rechtstaatlichen Grundsätze außer Kraft gesetzt werden können. Darüber hinaus gilt als sicher, daß dieses Gesetz auch, oder gerade gegen oppositionelle Strukturen und Regimegegner zur Anwendung kommen wird.

Der historische Aspekt:

Die historische Grundlage der Sicherungsverwahrung geht auf ein Nachtragsgesetz aus dem Jähre 1933 zurück. Bezüglich der Hintergründe dieser Novelle widersprechen sich bedauerlicherweise die Zeitzeugnisse, belegt ist jedoch, daß in den Jahren zwischen dem Ende des ersten großen Völkerringens und dem Wahlsieg der Nationalsozialisten nicht nur die rechtstaatliche Stabilität der Nation durch vielschichtige Ereignisse in bedrohliche Schieflage geriet. Bedrohlich genug um der Exekutive präventive Rechtsmittel verfügbar machen zu müssen, welche allerdings im Strafrecht nicht zur Anwendung kamen und folgerichtig als Polizeirecht definiert wurden. Abgesehen von grundsätzlichen Bedenken solcher Notstandsverordnungen langfristig in die Rechtsprechung zu integrieren ist die Bundesregierung nebst ihrer Organe offensichtlich bemüht, polizeistaatähnliche Mechanismen auf der historischen Grundlage des 3. Reiches zu konstituieren.

Die Hintergründe:

Als Triebfeder dieser freiheitlich-rechtstaatfeindlichen Wiederbetätigung sowie der damit einhergehenden zielgerichteten Verschärfung wird unter praxisbezogenen Kritikern eine duale Strategie vermutet: die Grundlage zur Errichtung respektive zum Import eines vollständigen Wirtschaftszweiges, sowie die juristische Handhabe einer daumenschraubenartigen Bürgerdisziplinierung. Ähnlich der Strafvollzugspraxis in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo ein riesiger Verwaltungs- und Sicherheitsapparat die Verwahrung von abertausenden zu lebenslanger Haft Verurteilten gewährleistet, bereiten sich auch die zuständigen bundesrepublikanischen Behörden auf ein solches Aufkommen vor. Langfristige Vollbeschäftigungen nicht nur um Verwaltungs- und Sicherheitssektor, sondern auch beim mittelfristigen Bau von dutzenden Hochsicherheitsanstalten, der Entwicklung und Erprobung neuer Sicherheitskonzepte sowie der, durch die in vielen Fällen zu erwartende lebenslängliche Verwahrung massiv eintretende Gafangenenüberalterung notwendigen Pflegedienstleistungen dürften als Bilanzkorrekturen in wirtschaftspolitischen Debatten polemisch einbezogen werden. Bei der zu erwartenden der vorsätzlich verfehlten Arbeitsmarktpolitik durch die bisherigen Regierungen dieser Republik ist dies ein durchaus bedeutsamer Aspekt.

Wesentlich bedeutsamer ist jedoch der Aspekt der beabsichtigten Bürgerdisziplinierung, dessen Exempel an den aktivsten und schärfsten Gegnerschaften der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in diesem Staat statuiert werden dürfte. Ähnlich dem DNA-Identitätsfeststellungsverfahren, welches auf dem Rücken sexuell mißbrauchter und ermordeter Kleinkinder in Rekordgeschwindigkeit die parlamentarischen Hürden in Bundesrat und Bundestag zu meistern vermochte, wäre alles andere als ein inflationärer Gebrauch eine juristische Sensation. Zur Erinnerung: Nach einer Reihe widerlicher pädophil motivierter Kindsmorde wurde durch die politischen Entscheidungsträger in nie dagewesener Einmütigkeit die gesetzliche Grundlage konstruiert, genetisches Material entnehmen und in Datenbanken sichern zu dürfen, anstatt härtere Strafen zu verhängen, Sexualstraftäter nach Verbüßung ihrer Haftstrafe öffentlich zu machen und/oder die Ursache solcher Perversionen im gesellschaftlichen Ungleichgewicht der kapitalistischen Egoismusmentalität zu suchen. Das DAN-Speichelproben mittlerweile bei den geringfügigsten Anlässen entnommen werden und daher die Anzahl des von Sexualstraftätern gesicherten Materials nur noch einen Bruchteil in der Statistik einnimmt ist bekannt. Ebenso, daß Sexualstraftaten dadurch nicht wesentlich eingeschränkt werden konnten. Die eigentliche Motivation erschloß sich allerdings fernab der öffentlichen Diskussion, nachdem Systemgegner jedweder Fundamentalopposition massenhaft und ohne aktuellen Anlaß mittels richterlichen Beschlusses zur Abgabe ihrer DNA gezwungen wurden: die Erstellung einer bundesweiten Gendatenbank politisch Andersdenkender. Von einer deckungsgleichen Handhabe muß daher auch bei der Anwendung der Sicherheitsverwahrung ausgegangen werden, indem beispielsweise bei sich wiederholenden Meinungs- und Propagandadelikten ideologisch überzeugte Beschuldigte als unbelehrbar begutachtet und gegebenenfalls unbefristet eingesperrt werden. Wer hierin eine überzogene Version künftiger Sicherheitspolitik zu erkennen vermeint sei abermals erinnert: bereits 1977 wurde im rahmen der Schleyer-Entführung in den Sicherheitsgremien des Bundestages ernsthaft in Erwägung gezogen, für jede weitere tote Geisel einen RAF-Gefangenen zu liquidieren…            

Der moralische Aspekt:

Unabhängig von den zu erwartenden Spätfolgen markiert der freiheitlich-demokratische Rechtstaat seine ethische Sollbruchstelle. Nicht nur das bereits vor Jahren in Spanien ein vergleichbares Gesetz verfassungsgerichtlich gestoppt wurde, da eine solche Regelung dem Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Insbesondere die Aushebelung des rechtstaatlichen Kernsatzes „Keine Strafe ohne Schuld“ untermauert die moralischen Ambitionen eines totalitärer werdenden Systems nebst einer Judikatur, zumal auch der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ mittlerweile in den meisten Gerichtssälen der Republik schon längst allerhöchstens Angehörigen ethnischer und /oder religiös dominanter Minoritäten sowie Sexualstraftätern vorbehalten bleibt. Aus diesem Kontext ergibt sich zwangsläufig die Erkenntnis, daß Menschenwürde und Freiheitsgrundrechte einem reaktionären Sicherheitsdenken weichen müssen. Welches der nächste Schritt in diese Richtung sein wird ist, nachdem die moralische Legitimität  der „Folterandrohung“ des stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten  Daschner nicht annähernd ernsthaft in Abrede gestellt wurde, nur unschwer zu prognostizieren. Das wohl auch hier zuerst Kindesentführer gefoltert werden „dürfen“ um diese Errungenschaft dann auf jene ausweiten und intensivieren zu können, an denen der ausbeutend-kapitalistische Staat ein primäres  Interesse bekundet entspricht, in Anbetracht der gängigen Praxis, der Wahrscheinlichkeit einer mathematischen Gleichung. Rechtfertigen wird man solche Maßnahmen traditionell mit der Abwehr angeblicher Terrorgefahr. Wie dargelegt führt dieser Weg vermutlich über die Sicherungsverwahrung, derer Vergabekriterium im Einzelfall maßgeblich von der diagnostizierten  Gefährlichkeitsprognose abhängig ist, erstellt wird diese durch-

Die Gutachter:

Diejenige die berufen sind zu entscheiden, ob von einem zu begutachtenden auch weiterhin eine Gefahr ausgehen könnte und somit gegebenenfalls einen präventiven Freiheitsentzug ermöglichen, ohne das eine Straftat geplant, vorbereitet oder geschweige denn durchgeführt wurde sind die durch die Justizbehörden bestellten psychiatrischen Gutachter. Zwar wurde die Regelung dahingehend reformiert, als daß für das Begutachten nunmehr zwei anstatt einem Gutachter erforderlich sind, allerdings ergibt diese Neuerung letztendlich keinen gravierenden Unterschied. Schließlich ist es ebenso unerheblich, ob jemand von einem Einzelrichter oder von einer drei Richter umfassenden großen Strafkammer abgeurteilt wird. Darüber hinaus zeichnet sich, gemäß des weitverbreiteten Antigrundsatzes „im Zweifel gegen den Angeklagten“, sehr deutlich eine Tendenz zu sogenannten Vorsichtigkeitsprognosen ab, welche die Rückfallrisikowahrscheinlichkeit minimiert und die zuständigen Psychiater parallel aus ihrer Verantwortlichkeit entläßt. Ferner dürfte es insbesondere für den Großteil politischer Sicherungsverwahrungskandidaten nicht unbedingt von Vorteil sein, daß nahezu alle pädagogischen Berufsgruppen von antipatriarchalen Alt-68ern und ihrer geistigen Nachfolgegeneration dominiert werden…

Praxis/Fazit:

Gefährliche Straftäter sollen nun nach dem Willen der Volksvertreter also, wenn notwendig, ein Leben lang verwahrt bleiben dürfen. Ein wegen Diebstahls vorbestrafter Mann aus Lübeck, der seinem Gewerbe auch weiterhin nachging, wurde durch das dortige Landgericht zu einer mehrjährigen Haftstrafe nebst anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt und wundert sich nun über die Schwere seiner Taten respektive die Gefährlichkeit seiner Selbst. Sein Revisionsbegehren wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Wirklich gefährlichen Wiederholungsstraftätern hingegen bleibt ein Gefängnisaufenthalt oftmals erspart, da diese häufig das Privileg des Maßregelvollzugs zugesprochen bekommen. Dieser gibt vor, daß Straftäter, bei denen psychische Erkrankungen diagnostiziert werden, nach § 63 des Strafgesetzbuches in forensisch-psychiatrischen Abteilungen von Fachkliniken unterzubringen sind. Ziel der Einweisung soll sein, Straftaten zu verhindern und den Patienten zu therapieren. Den Großteil dieser „Patienten“ machen statistisch gesehen Sexualstraftäter aus, welche, nachdem sie quotenmäßig therapiert alsbald die Möglichkeit erhalten, die ebenfalls statistisch erwiesenen hohen Rückfallquoten zu bestätigen. Während die ermittelten Peiniger abermals in den krankenhausähnlichen Einrichtungen fürsorglich betreut werden, nutzen Staat und Politik die periodisch wiederkehrende Gunst der Stunde zum Erlaß neuer Gesetze und Einschränkungen. So erfolgt die spiralenförmige Annäherung an den totalen Polizei- und Überwachungsstaat, aufhalten läßt sich diese Entwicklung nicht oder nur unwesentlich, es sei denn eine klassenübergreifende Solidargemeinschaft durchbricht den kapitalistischen Schranken und Schutzvorrichtungen und revolutioniert das System. Aber bitte, wer seine Sportschau nicht verpassen will kann später mitmachen…

 



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